Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 64
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Nach Gewicht
- KG, 18.05.2020 – 20 U 53/19Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 – L 9 KR 404/14
- LSG Thüringen, 30.07.2014 – L 6 KR 815/14 B ERZitiert von 1
- BSG, 26.05.2004 – B 12 P 6/03 RZitiert von 10
- BSG, 30.11.2016 – B 12 KR 6/15 RKrankenversicherung - freiwillig Versicherte - Elterngeldbezug - Entrichtung von Mindestbeiträgen ist verfassungsgemäß - beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten verstößt nicht gegen VerfassungZitiert von 31
- SG Altenburg, 15.01.2015 – S 4 KR 1984/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 22.05.2026 – B 6a KR 23/25 B
- LSG NRW, 09.12.2025 – L 5 KR 174/24
- BSG, 18.09.2025 – B 3 KR 3/24 RKrankenversicherung - Krankengeldberechnung - freiwillig versicherter hauptberuflich Selbstständiger - Jahresarbeitseinkommen - Aufteilung auf alle beitragspflichtigen Tage einschließlich Tage der Arbeitsunfähigkeit ohne Krankengeldanspruch in der Wartezeit
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 224 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/224#abs-1 (1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. Für die Dauer des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld gilt § 240 Absatz 4 Satz 1 nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/224#abs-2 (2) Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.